Förderung Härtefälle (für Studierende der Universität Graz)
In seiner letzten Sitzung hat der Vorstand des GUB beschlossen, für Student:innen eine Förderung zu etablieren, die bei Härtefällen helfen soll. Voraussetzung ist ein Ansuchen, das formlos per E-mail (gub(at)uni-graz.at) oder per Post an den Präsidenten des GUB übermittelt werden kann. Darin sind die akute, finanzielle Notlage und die Gründe dafür zu erläutern. Außerdem ist ein Nachweis der aktuellen Inskription an der Universität Graz zu übermitteln.
Insbesondere kann im Einzelfall geholfen werden, wenn aufgrund einer aktuellen Krise die Erwerbsmöglichkeiten weggefallen sind, andere Förderungen derzeit nicht bezogen werden oder nicht zugänglich sind. Aktuelle Einnahmen und Förderungen sind offenzulegen.
Die Auswahl wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der universitären Leistungen vergeben. Daher ist dem Ansuchen auch eine aktuelle Leistungsübersicht anzuschließen (soweit sinnvoll, ergänzt um aktuell besuchte Lehrveranstaltungen).
Selbstverständlich werden alle Informationen vertraulich behandelt und nicht an externe Personen weitergegeben. In Ihrem Ansuchen bitten wir um die Genehmigung zur Datenverarbeitung wie folgt:
„Ich bestätige, dass ich einverstanden bin, dass meine Daten zum Zwecke der Vergabe der Härtefallförderung des GUB verarbeitet und gespeichert werden.“
Höhe der Förderung: Die Höhe wird nach sachlich begründetem Bedarf und abhängig von den (vorhandenen) finanziellen Mitteln des GUB festgelegt. Einmalige Zuschüsse werden in der Regel zwischen € 200 und € 400 liegen. In besonders gelagerten Fällen kann über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Förderung gewährt werden, sodass beispielsweise ein Betrag von € 250 pro Monat drei Monate hindurch geleistet wird.
Anträge auf Förderung sind während des Semesters und mehrere Monate im Voraus einzureichen, bevor die Mittel benötigt werden. In der Regel ist eine Vorlaufzeit von zwei bis drei Monaten erforderlich. Eine nachträgliche Genehmigung von Anträgen ist in Ausnahmefällen möglich.
Im Fall einer Bewilligung wird die Fördersumme in der Regel im Folgemonat ausgezahlt.
Der Vorstand des GUB wird über eingehende Anträge zeitnah entscheiden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Hinweise zum Datenschutz:
Ihre Daten stellen Sie freiwillig zur Verfügung, weil Sie sich für die Vergabe der Förderung bewerben. Die Daten werden spätestens drei Jahre ab Entscheidung über die Preisvergabe gelöscht. Ihnen stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Diese können Sie gegenüber dem GUB geltend machen. Durch Ausübung dieser Rechte kann Ihnen allerdings unter Umständen keine Förderung zuerkannt werden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich gemäß Art 77 DS-GVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die österreichische Datenschutzbehörde.
Verantwortlich ist der GUB. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung des GUB verwiesen.